Kunstverein für Fröndenberg

Ein Kunstverein kann mit vielen Institutionen zusammen arbeiten.

Sowohl mit den Stiftskirchenförderern, als auch bei Planungen zur Tourismusförderung oder bei Aktionen im Himmelmannpark, auch mit Naturschutzverbänden, Heimatvereinen, vor allem aber mit den Hunderten von KVs in Deutschland, kann ein Kunstverein im Netzwerk mit arbeiten.

Meist beschränken sich Kunstvereine anfänglich auf Ausstellungen.
Da hat man Gelegenheit, unter sich erst mal zu klären, was denn Kunst ist,
wie das alles funktioniert und was der Kunstmarkt so verursacht.
Das Gleiche wollen wir auch mit Literatur und Musik machen.
Im Archiv sind Beispiele unserer bisherigen Besuche und Kontakte.
Wir schauen mal bei den Nachbarn und Partnerstädten, was dort so gemacht wird.

Der Kunstverein wird sein hauptsächliches Thema in der Natur und in den neuen Technologien finden. Dieses Thema ist relativ neu und so werden wir in Deutschland Vorreiter sein für „Kunst und erneuerbare Energie„. Was genau dabei heraus kommt, liegt noch in der Zukunft.

Mittlerweile haben sich auch andere Themen ins Geschehen eingemischt – Frauenkunst oder Fotografie nehmen ihren Platz ein und erweitern das Angebot.
Und auch bei Ausstellungen, Lesungen und Vorträgen wollen wir die Kunst in den Vordergrund stellen.

Die Satzung des Vereins

Satzung des Kunstvereins Fröndenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Kunstverein Fröndenberg e.V.

(2) Er hat den Sitz in Fröndenberg/ Ruhr
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst, der Literatur und Musik.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt schriftlich mindestens 3 Monate vorher.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende o. sein Stellvertreter sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge, Höhe und Zahlungsdatum,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kultur für Uns (KFU) e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bankverbindung Kunstverein Fröndenberg e. V.
Sparkasse Fröndenberg BLZ 443 517 40
Konto 60269

Geschäftsstelle: Mechthild van Riel
Ostbürener Str. 107, 58730 Fröndenberg/ Ruhr

Impressum

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Kunstverein Fröndenberg e. V.
Ostbürener Straße 107 (Geschäftsadresse)
Landstraße 15 (Ausstellungsadresse)
58730 Fröndenberg / Ruhr
Webmaster: Andrea Stahl

Vertreten durch:
Andrea Stahl

Kontakt:

Telefon: +49 (2303) 773354
Telefax:  
E-Mail: hallo@kunstverein-froendenberg.de

Quelle: Erstellt mit dem Impressum Generator von http://www.e-recht24.de

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